Quelle Energiefachberater.de
So wird der Heizungstausch ab 2024 gefördert - einheitliche Grundförderung von 30 Prozent
Die BEG-Förderung bleibt weiter bestehen. Private Haushalte sowie private Kleinvermieter (bis zu sechs Wohneinheiten, davon eine selbst bewohnt) erhalten weiter eine Förderung für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung. Der Fördersatz beträgt künftig einheitlich 30 Prozent für alle Erfüllungsoptionen.
Verschiedene Klimaboni erhöhen die Förderung
Zusätzlich zur Grundförderung von 30 Prozent gibt es verschiedene Klimaboni für den Austausch besonders ineffizienter Heizungen:
- Wer nicht zum Tausch seiner alten Heizung verpflichtet wäre, erhält zusätzlich 20 Prozent Förderung, insgesamt also 50 Prozent = Klimabonus I (s.u.)
- Auch Empfänger einkommensabhängiger Transferleistungen (beispielsweise Wohngeldempfänger) erhalten einen Zusatzbonus in Höhe von 20 Prozent. Auch sie müssen also nur die Hälfte der Kosten für eine neue Heizung tragen. = Klimabonus I (s.u.)
- Wer grundsätzlich zu einem Heizungstausch verpflichtet ist, aber die gesetzlichen Anforderungen übererfüllt, erhält einen Zusatzbonus von 10 Prozent. Für diese Haushalte summiert sich die Förderung also auf 40 Prozent. Als Übererfüllung gilt ein Heizungstausch mindestens fünf Jahre vor dem Datum der gesetzlichen Austauschpflicht oder ein Erneuerbare-Energien-Anteil von 70 Prozent. = Klimabonus II (s.u.)
- Auch bei einer Heizungshavarie wird zur Grundförderung ein Zuschlag von 10 Prozent gewährt, wenn die Anforderungen übererfüllt werden. Das gilt für Heizungen, die jünger als 30 Jahre und irreparabel kaputt gegangen sind. Voraussetzung für den Bonus ist, dass die gesetzlichen Anforderungen von 65 Prozent erneuerbaren Energien innerhalb von einem Jahr (statt gesetzlicher Frist von höchstens 3 Jahren) übererfüllt werden. = Klimabonus III (s.u.)
- Förderkredite mit Tilgungszuschuss für den Heizungstausch sollen zudem ermöglichen, die finanziellen Belastungen zeitlich zu strecken. Diese Kreditförderung können alle Haushalte in Anspruch nehmen.
- Auch künftig soll es Möglichkeiten der steuerlichen Abschreibung über den Steuerbonus geben. Im Einkommenssteuergesetz (§35c EStG) ist verankert, dass energetische Sanierungsmaßnahmen, wie der Heizungstausch oder Dämmmaßnahmen für selbstnutzende Eigentümer steuerlich gefördert werden können. Selbstnutzende Eigentümer können so 20 Prozent ihrer Investitionskosten direkt von der Einkommenssteuerlast abziehen Ob der Steuerbonus für die Sanierung noch erweitert wird, wird aktuell beraten.
Die Förderung beim Austausch einer Kohle-, Öl- und Gasheizung soll gezielt und bürokratiearm erfolgen. Was das genau bedeutet, ist aktuell aber noch unklar. Die bestehende BEG-Förderung für die Sanierung wie für Dämmung oder Fenstertausch über das BAFA sowie die Effizienzhaus-Förderung über die KfW sollen bestehen bleiben.